2017_11_13_Fragen über Fragen

Fragen über Fragen: Asyl und internationaler Schutz für Nicht-Jurist*innen

Was ist eigentlich die Genfer Konvention? Wer erhält unter welchen Umständen die Flüchtlingseigenschaft und was bedeutet „subsidiärer Schutz“? Über diese und weitere Fragen sprach Rechtsanwalt Manuel Kabis am Montag, dem 06.11.2017, mit den Teilnehmer*innen  der Fortbildungsreihe des „Netzwerks Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe Dortmund“ zum Thema „Asylrecht“ im Reinoldinum in Dortmund.

Die Veranstaltung war die erste Sitzung der dreiteiligen Fortbildungsreihe, welche Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe, Geflüchtete und Interessierte dazu einlud, mehr über dieses unübersichtliche Gebiet zu erfahren. Der erfahrene Asylrechtsanwalt Manuel Kabis, der selbst seit vielen Jahren Geflüchtete vertritt, schuf Klarheit – insbesondere zu rechtlichen Fragen.

Die Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Konvention ist ein Abkommen über die Rechtsstellung von Geflüchteten, welches im Jahr 1951 verabschiedet wurde. Von 147 Staaten ratifiziert ist sie das wichtigste Abkommen für den Flüchtlingsschutz. Sie enthält allgemeine Bestimmungen, u.a. auch die Definition des Begriffs „Flüchtling“. Hierbei muss geklärt werden, welches Verfolgungsmerkmal der oder die Verfolgte in sich trägt. Darunter fallen z.B. Glaube, Rasse, politische Überzeugung und auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. In Bezug auf die Verfolgungsgründe sei es völlig unerheblich, ob der oder die Geflüchtete diese Merkmale tatsächlich habe – es reiche aus, wenn Verfolger (z.B. der Staat) davon ausgingen, dass diese vorhanden seien. Demnach handle es sich grundsätzlich um Zuschreibungen von asylrechtlichen Merkmalen durch den Verfolgungsakteur, nicht um die tatsächliche Existenz ebendieser, betonte Kabis. Ferner wird durch das Abkommen festgelegt, von welchen Akteuren Verfolgung ausgehen kann und in welchen Fällen von einem sicheren Herkunftsstaat gesprochen wird. Als Verfolgungsakteure gelten dabei in erster Linie der Staat selbst oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat mindestens zu wesentlichen Teilen beherrschen. In Sonderfällen zählen dazu auch nichtstaatliche Akteure, sofern die zuvor genannten Handelnden nicht in der Lage sind, ausreichend Schutz zu bieten. Unter diesen Umständen könne auch die Familie als Akteur gelten, so Kabis. Gibt es im Land offiziell keine Verfolgung, spricht man von einem sicheren Herkunftsstaat. Um in diesem Fall dennoch Schutz zu erhalten, muss der oder die Geflüchtete das Gegenteil beweisen, ansonsten muss Schutz im eigenen Land gesucht werden (z.B. in einer anderen Region). Der landesinterne Schutz muss aber dauerhaft und darf nicht vorübergehend sein, außerdem müssen Geflüchtete sicher in diesen Landesteil reisen können.

Subsidiärer Schutz

Wenn Geflüchteten in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (z.B. Folter oder Todesstrafe), greift der subsidiäre Schutz. Dieser Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Der subsidiäre Schutz fällt jedoch nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention, es handelt sich um einen eingeschränkten Status innerhalb der EU mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland. Dies bedeutet, dass subsidiär Geschützte zwar nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden, sie erhalten aber zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, welche ggf. verlängert werden kann. Geflüchtete, die diesen Status tragen, haben im Gegensatz zu Menschen mit gesichertem Schutzstatus kein Recht auf Familiennachzug.

Insgesamt versucht die Asylpolitik der EU, eine einheitliche Flüchtlingspolitik in der Europäischen Union durchzusetzen. Viele der EU-Mitgliedstaaten stehen diesem Ansatz jedoch kritisch gegenüber und sehen Asylrecht hauptsächlich als eine nationale Angelegenheit an. Auf EU-Ebene finden seit einigen Jahren Bemühungen statt, durch Verteilungsrichtlinien und die gemeinsame Definition sicherer Herkunftsstaaten die Kooperation der Mitgliedstaaten zu fördern. Eine der wenigen angenommenen Maßnahmen ist dabei die Agentur Frontex, welche für die Zusammenarbeit der Nationen an den Außengrenzen der EU zuständig ist.

Text: Isabel Bezzaoui, Auslandsgesellschaft NRW e.V.

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